Satzung des Schützenvereins Steinbild e.V.

Stand: 23.11.2000

 

§1

Der Schützenverein Steinbild führt den Namen "Schützenverein Steinbild eingetragener Verein" und hat seinen Sitz in Steinbild / Ems.

Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Papenburg eingetragen.

 

§2

Der Schützenverein Steinbild e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung.

 

Zweck des Vereins ist

- die Förderung und Pflege des Schießsports,

- die Wahrung der Schützenbrauchtums in Jahrhunderte alter Tradition.

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die körperliche Ertüchtigung und Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen.

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Mittel des Vereins nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§3

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung ausschließlich geregelt.

 

§4

Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person beiderlei Geschlechts über 16 Jahren auf Antrag erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen per Unterschrift bekennt.

Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vereinsvorstandes erworben.

 

§5

Die Mitgliedschaft erlischt

 

a) durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat jeweils zum Schluss eines Kalendermonats,

 

b) durch Ausschluss aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes.

 

Gegen den Ausschluss aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes hat das Mitglied das Recht die Entscheidung der Mitgliederversammlung zu beantragen. 

 

§6

Die Organe des Vereins sind

 

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand.

 

§7

Der Mitgliederversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist.

Die Mitgliederversammlung obliegt insbesondere die Wahl der Vorstandsmitglieder und die Festsetzung der Beiträge.

Sie findet einmal jährlich statt.

 

§8

Der Vorstand setzt sich zusammen aus

 

1. dem 1. Vorsitzenden,

2. dem 2. Vorsitzenden,

3. dem Kassenwart / Schriftführer

 

und einem erweitertem Vorstand von mindestens 4 Personen.

Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart, wovon 2 dieser Vorstandsmitglieder den Verein rechtsverbindlich vertreten.

 

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt.

Wiederwahl ist unbegrenzt möglich.

 

§9

Sämtliche Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist.

 

Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefasst.

Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Ob öffentlich oder geheim abgestimmt werden soll, bestimmt das Gremium durch eine öffentliche Abstimmung.

 

Über sämtliche Versammlungen hat ein vom Vorstand bestimmtes Mitglied Protokoll zu führen.

Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden sowie seinem Stellvertreter zu unterzeichnen.

 

Sowohl zu den Vorstandssitzungen wie zu der Mitgliederversammlung ist jeweils 1 Woche vorher unter Angabe der Tagesordnungspunkte durch Aushang am Schaukasten gegenüber der Gaststätte Janßen einzuladen.

 

§10

Die Verpachtung sämtlicher Verkaufsstände bei Schützenfesten obliegt dem Vorstand.

 

§11

Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins.

Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hierauf nicht zu.

 

§12

Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.

 

§13

Zur Beschlussfassung einer Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienen stimmberechtigten Mitglieder notwendig.

 

§14

Für die Vereinsauflösung ist eine Mehrheit von 4/5 der Mitglieder notwendig, jedoch ist dabei Bedingung, dass mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

Sind die letzteren Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist eine ordnungsgemäß, innerhalb von 4 Wochen darauf einberufene Mitgliederversammlung, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen, beschlussfähig.

 

§15

Bei Aufhebung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Kluse, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§16

Der Verein soll in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Papenburg eingetragen werden.

Mit dem Erlass dieser Satzung treten alle bisherigen Vereinssatzungen einschließlich deren Nachträge und Änderungen außer Kraft.